Europarecht

AGB eines Reisevermittlungsportals zur Buchung von frei kombinierbarem Hin- und Rückflug

Aktenzeichen  3 U 146/17

Datum:
18.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MDR – 2018, 264
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 651b

 

Leitsatz

1. Zur Frage der hinreichenden Transparenz (insbesondere auch unter dem Aspekt der gebotenen Abgrenzung zu einer „Paketleistung”) der in den Anleitungen eines Reisevermittlungsportals zur Buchung von Flugreisen enthaltenen Festlegung, wonach „Hin-und Rückflug … jeweils unabhängig voneinander als Einzelflug gebucht werden”, und den darin ausdrücklich und mit Fettdruck in Bezug genommenen „wichtige(n) Hinweise(n) zum Kombiflug”. (Rn. 12)
2. Die sich aus einer solchen (AGB-)Klausel ergebende Regelung, dass wegen der frei kombinierbaren Auswahl von Hin- und Rückflug das (isolierte) Fehlschlagen der Buchung bei einer Teilstrecke keinen Einfluss auf die erfolgreich zustande gekommene Buchung der anderen Flugstrecke hat, hält auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. (Rn. 14)

Verfahrensgang

2 O 108/17 2017-08-18 Endurteil LGBAMBERG LG Bamberg

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 16.08.2017 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 12.01.2018.

Gründe

I.
Der klagende Verbraucherschutzverband begehrt die Unterlassung der Verwendung einer bestimmten Klausel.
Die Beklagte vermittelt gewerblich touristische Leistungen von anderen Unternehmen. Für ihre Tätigkeit nutzt sie unter der Netzadresse „X.de“ ein Reisevermittlungsportal. Am 25.11.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet, sie führte aber bis jedenfalls Ende März 2017 die Geschäfte mit Verbrauchern fort und ist weiterhin für die Abwicklung der Verträge verantwortlich.
Auf ihrem Internetportal verwendete die Beklagten für Buchungsvorgänge potentieller Kunden die folgende Klausel, wenn die Kunden eine Flugverbindung mit Hin- und Rückflug buchen wollten:
„Wichtige Hinweise zum Kombiflug Wir kombinieren Hin- und Rückflug individuell für Sie und achten dabei auf Ihre gewünschten Flugzeiten. Für Ihren Hin- und Rückflug erhalten Sie jeweils ein separates E-Ticket.
Bitte beachten Sie:
Wir haben keinen Einfluss auf die Bestätigung Ihrer Flüge. Durch die freie Kombination von Hin-und Rückflug kann es im Einzelfall dazu kommen, dass eine Teilstrecke von der Fluggesellschaft nicht bestätigt werden kann. Dies beeinflusst nicht die erfolgreich gebuchte weitere Teilstrecke. Gern helfen wir Ihnen, einen Alternativflug zu finden. Sollte dies nicht möglich sein, kann die erfolgreich gebuchte Strecke jedoch nur zu den Tarifbestimmungen der Fluggesellschaft storniert werden. Wenden Sie sich in einem solchen Fall immer vertrauensvoll an „X.de“.
Zu dieser Klausel gelangte man über einen Link im Klammerzusatz zu folgendem Hinweis:
„Hin- und Rückflug werden jeweils unabhängig voneinander als Einzelflug gebucht (wichtige Hinweise zum Kombiflug)”.
Um die gewählte Flugverbindung zu buchen, musste der Kunde sich unter anderem mit der Geltung dieser Klausel durch Betätigen einer Checkbox einverstanden erklären.
Mit Schreiben vom 24.05.2016 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Verwendung dieser Klausel zu unterlassen und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine Reaktion der Beklagten unterblieb.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte bei Meidung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zur Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel zu verurteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen.
Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Klägerin wendet sich gegen die Abweisung mit der auf Rechtsausführungen gestützten Berufung. In diesem Zusammenhang trägt sie vor, der Verbraucher könne im Buchungssystem der Beklagten die Kombination der Flüge nicht frei gestalten. Die fehlerhafte Urteilsbegründung lasse vermuten, dass das Landgericht das vorliegende Vermittlungsmit einem Vergleichsportal verwechselt habe. Das Erstgericht habe sich vom Stand der Diskussionen in der aktuellen Gesetzgebung kein Bild gemacht. Der Hinweis der Beklagten, es handele sich bei Hin- und Rückflug um unabhängige Einzelflüge, sei nicht geeignet, den Verbraucher ausreichend zu schützen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich Anlagen Bezug genommen.
II.
Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die Berufung offensichtlich unbegründet mit der Folge, dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO bietet. Zu Recht und auch mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt daher zunächst auf die zutreffenden Feststellungen im Ersturteil Bezug, die durch das Berufungsvorbringen auch nicht entkräftet werden. Zu den Berufungsangriffen sind lediglich die folgenden Anmerkungen veranlasst:
Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, macht der Hinweis „Hin- und Rückflug werden jeweils unabhängig voneinander als Einzelflug gebucht“ ausreichend deutlich, dass es sich nicht um eine Paketleistung handelt. Hinzu kommt, dass der weitere Text „(wichtige Hinweise zum Kombiflug)” auf die ausführlichen Erläuterungen – gerade in diesem unmittelbaren Kontext -ausreichend hinweist, auch wenn ein weiterer Klick des Verbrauchers erforderlich ist.
Schließlich hat die Beklagte bereits erstinstanzlich unbestritten vorgetragen, dass Flüge bei der Vermittlung nicht reserviert werden können. Sie können nur verbindlich gebucht werden und dabei ist es nicht auszuschließen, dass ein Flug, der beim Auswählen in der Buchungsmaske noch verfügbar war, bei der finalen Buchung nicht mehr oder nicht mehr zu den vorher angezeigten Konditionen verfügbar ist, weil kurz zuvor eine andere Person diesen Flug zu diesen Konditionen verbindlich gebucht hat. Deshalb kann eine ausgewählte Buchung bei der Flugvermittlung nie garantiert werden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 07.07.2017, S. 3, 4 = Bl. 54, 55 d.A.).
Nach diese unstreitigen Gegebenheiten bestehen schon durchgreifende Zweifel, ob überhaupt Vertragsbedingungen, also Regelungen vorliegen, die einen Vertragsinhalt gestalten sollen. Bloße Hinweise oder Wissenserklärungen sind grundsätzlich keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGH NJW 2014, 2269; 2016, 3015). Soweit hinsichtlich der Unabhängigkeit der Flüge voneinander ein Regelungsgehalt liegt, wird auf diesen so deutlich hingewiesen, dass eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers nicht im Raum steht.
Unabhängig vom Stand der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren für die in der Zukunft geltende Fassung des § 651 b BGB hat die Klägerin schon nicht die Voraussetzungen für eine Einordnung der Beklagten als Reiseunternehmerin dargelegt. Die streitgegenständliche Klausel wurde unstreitig lediglich im Zusammenhang mit vermittelten Flugreisen verwendet.
III.
1. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte ab. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist geprägt durch die ihr innewohnenden Besonderheiten eines Einzelfalles. Alle Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind bereits höchstrichterlich geklärt. Eine Zulassung der Revision wäre im Falle einer Entscheidung durch Urteil nicht geboten.
2. Auch eine mündliche Verhandlung ist in der vorliegenden Sache nicht veranlasst (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Es ist auszuschließen, dass in einer mündlichen Verhandlung neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden können, die zu einer anderen Beurteilung führen.
3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 5.000,00 Euro festzusetzen.
Der Senat regt daher – unbeschadet der Möglichkeit zur Stellungnahme – die kostengünstigere Rücknahme des aussichtslosen Rechtsmittels an.


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