Europarecht

Ausgleichanspruch eines Fluggastes bei Annullierung oder großer Verspätung des Fluges: Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand bei vorangegangenen Flügen; unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit der Verspätung oder Annullierung des späteren Fluges

Aktenzeichen  X ZR 11/20

Datum:
6.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:060421UXZR11.20.0
Normen:
Art 5 Abs 3 EGV 261/2004
Art 7 EGV 261/2004
Spruchkörper:
10. Zivilsenat

Leitsatz

1. Ein ausführendes Luftverkehrsunternehmen kann sich zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der vorangegangene Flüge betroffen hat, die es selbst mit demselben Flugzeug durchgeführt hat, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der Verspätung oder Annullierung des späteren Fluges besteht (Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 – C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 55 – LE/TAP; Bestätigung von BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 15 f.).
2. Für einen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang in diesem Sinn ist nicht zwingend erforderlich, dass der außergewöhnliche Umstand an demselben Kalendertag aufgetreten ist, an dem der verspätete oder annullierte Flug durchgeführt werden sollte (Weiterführung von BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 15 f.).

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 16. Januar 2020, Az: 2-24 S 158/19vorgehend AG Frankfurt, 14. Juni 2019, Az: 31 C 1907/18 (10)

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2020 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die drei Kläger begehren von der Beklagten auf Grundlage der Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung wegen erheblicher Verspätung eines Flugs.
2
Die Kläger verfügten über eine bestätigte Buchung für einen Flug mit der Beklagten am 11. Oktober 2017 von Kos nach Frankfurt am Main. Der Flug sollte planmäßig um 08:25 Uhr UTC starten und um 11:50 Uhr UTC in Frankfurt ankommen. Der tatsächliche Start erfolgte um 18:50 Uhr UTC, die Ankunft um 21:55 Uhr UTC.
3
Für die Durchführung des Flugs hatte die Beklagte ursprünglich das Flugzeug mit der Kennung D-AHFV vorgesehen. Dieses war am Vortag für Flüge von Frankfurt nach Teneriffa und zurück eingesetzt und hätte planmäßig am Abend wieder in Frankfurt eintreffen sollen. Am Tag darauf hätte es um 04:15 Uhr UTC zum Vorflug von Frankfurt nach Kos starten sollen.
4
Aufgrund eines Generalstreiks in Frankreich, der vom 9. und 11. Oktober 2017 stattfand und an dem sich auch die Fluglotsen beteiligten, verspätete sich der Flug von Frankfurt nach Teneriffa. Dem Rückflug nach Frankfurt wurde ein Slot um 20:29 Uhr UTC zugewiesen. Die Beklagte nahm diesen nicht wahr, weil sie befürchtete, wegen des in Frankfurt ab 21:00 Uhr UTC geltenden Nachtflugverbots keine Landegenehmigung mehr zu erhalten.
5
Für den von den Klägern gebuchten Flug und den Vorflug setzte die Beklagte das Flugzeug mit der Kennung D-AHFW ein. Dieses traf entgegen der ursprünglichen Planung erst am Morgen des 11. Oktober 2017 aus Las Palmas kommend in Frankfurt ein. Zum Vorflug nach Kos startete es um 15:00 Uhr UTC. Dort kam es um 18:00 Uhr UTC an. Das ursprünglich für den Flug der Kläger vorgesehene Flugzeug flog etwa zeitgleich von Teneriffa über Frankfurt nach Rhodos und kam dort ebenfalls um 18:00 Uhr UTC an.
6
Die Kläger haben eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 1.200 Euro begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.


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