Europarecht

B 11 AL 6/22 B

Aktenzeichen  B 11 AL 6/22 B

Datum:
27.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2022:270422BB11AL622B0

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
2
Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die – behauptete – Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 – B 7 AL 142/02 B – SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 160 RdNr 119).
3
Eine solche Divergenz hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie trägt vor, das LSG habe den Rechtssatz aufgestellt, “hierzu [scil.: für eine vorläufige Entscheidung nach § 328 SGB III] bedarf es nach der Rspr. des BSG keines schriftlichen Bescheides; auch eine tatsächliche Zahlung kann einen solchen vorläufigen Verwaltungsakt darstellen”. Damit ist ein eine Divergenz möglicherweise begründender Rechtssatz schon deswegen nicht dargelegt, weil das LSG sich selbst nach dieser Formulierung in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG sieht. Beruft sich das LSG für seine Auffassung auf die Rechtsprechung des BSG, schließt dies die Annahme, es habe einen der Rechtsprechung des BSG entgegenstehenden Rechtssatz aufstellen wollen, aus (vgl Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 160 RdNr 136; vgl auch BSG vom 18.10.2017 – B 5 R 240/17 B – juris RdNr 11). Ob die Auffassung des LSG hinsichtlich der Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG zutrifft, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu klären (vgl BSG vom 12.5.2005 – B 3 P 13/04 B – SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5).
4
Abgesehen davon hat die Klägerin auch keinen Rechtssatz des BSG benannt, von dem das LSG hätte abweichen können. Soweit die Klägerin (unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 16.11.1995 – 4 RLw 4/94 – SozR 3-1300 § 31 Nr 10) eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG zum Inhalt von Verfügungssätzen einer Verwaltungsentscheidung geltend macht, genügt sie den Darlegungsanforderungen nicht. Sie zitiert insoweit den der Entscheidung beigefügten Leitsatz, dass “für die Verlautbarung eines einstweiligen Verwaltungsaktes grundsätzlich ausreicht, dass sich aus seinem Verfügungssatz ergibt, er treffe eine ‘vorläufige’, ‘einstweilige’ Regelung”. Leitsätze sind indes nicht Bestandteil einer Gerichtsentscheidung (vgl § 136 Abs 1 SGG). Für die Frage, ob ein Gericht einen Rechtssatz im Sinne der Revisionszulassungsgründe aufgestellt hat, kommt es daher nur auf die Entscheidungsgründe selbst an (vgl BSG vom 22.12.2021 – B 5 R 163/21 B – juris RdNr 10 mwN).
5
Soweit die Klägerin im Folgenden vorbringt, die Einschätzung des LSG, dass ein verständiger Adressat die erfolgte Zahlung nur als vorläufige Bewilligung habe verstehen können, sei unzutreffend, rügt sie eine fehlerhafte Anwendung der Maßstäbe des BSG zur Auslegung von Verfügungssätzen nach dem Empfängerhorizont im konkreten Einzelfall; sie legt jedoch nicht eine Abweichung von diesen Maßstäben im Grundsätzlichen dar. Selbst eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des BSG als solche könnte nach den aufgezeigten Maßstäben den Zugang zur Revisionsinstanz aber nicht eröffnen (vgl BSG vom 31.8.2021 – B 5 R 151/21 B – juris RdNr 11; BSG vom 21.1.2022 – B 4 AS 272/21 B – juris RdNr 6).
6
Wenn man schließlich die in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung in der Beschwerdebegründung, dass die “Angelegenheit auch eine grundsätzliche und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und Auswirkungen auf die Interessen eines größeren Teils der Allgemeinheit haben” dürfte, so versteht, dass die Klägerin auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend machen will, fehlt es ebenfalls an hinreichenden Darlegungen. Die Klägerin hat weder eine abstrakte Rechtsfrage benannt noch – eine sinngemäße Rechtsfrage unterstellt – deren Klärungsbedürftigkeit dargelegt.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
                Meßling B.                Schmidt                Burkiczak


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