Europarecht

XI ZB 9/20

Aktenzeichen  XI ZB 9/20

Datum:
28.9.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:280920BXIZB9.20.0
Normen:
§ 20 Abs 2 S 1 KapMuG
§ 20 Abs 3 S 1 KapMuG
§ 21 Abs 1 S 2 KapMuG
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 26. Juni 2020, Az: 14 Kap 12/16vorgehend LG Hamburg, 14. November 2016, Az: 304 OH 4/16

Tenor

Die Musterbeklagte zu 2, die M.                    GmbH, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26. Juni 2020 (Az.: 14 Kap 12/16) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 9/20) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe

I.
1
Das Oberlandesgericht hat am 26. Juni 2020 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 15. Juli 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 27. Juli 2020 eingegangen.
II.
2
Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 2, die M.                   GmbH, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
3
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 – XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
4
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger     
        
Grüneberg     
        
Menges
        
Derstadt     
        
Ettl     
        


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