Aktenzeichen II ZR 197/20
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 7. Dezember 2021, Az: II ZR 197/20, Beschlussvorgehend LG Augsburg, 28. Oktober 2020, Az: 874 S 2874/19vorgehend AG Aichach, 21. Juni 2019, Az: 101 C 286/19nachgehend BGH, 7. Dezember 2021, Az: II ZR 197/20, Beschluss
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 7. Dezember 2021 Bezug genommen (§ 522a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Danach hat das Berufungsgericht den Zahlungsantrag der Klägerin, wenn auch mit fehlerhafter Begründung, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist lediglich mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihr Zahlungsantrag in Höhe von 3.550 € nicht endgültig, sondern nur als derzeit unbegründet abgewiesen wird.
Drescher
Born
B. Grüneberg
V. Sander
von Selle