Handels- und Gesellschaftsrecht

Schenkungsanfechtung: Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer freigiebigen Leistung des Schuldners

Aktenzeichen  IX ZR 126/17

Datum:
5.7.2018
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:050718UIXZR126.17.0
Normen:
§ 129 Abs 1 InsO
§ 134 Abs 1 InsO
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Leitsatz

Es ist bei der Schenkungsanfechtung nach objektiven Maßstäben aus der Sicht des Empfängers zu beurteilen, ob er eine Leistung des Schuldners erhalten hat.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 11. April 2017, Az: 14 U 43/15vorgehend LG Berlin, 25. März 2015, Az: 8 O 425/13

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das Teil- und Schlussurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. März 2015 und das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. April 2017 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der E.    GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 18. Dezember 2012 eröffneten Insolvenzverfahren.
2
Der Beklagte (früherer Beklagter zu 2) war mit 75,1 vom Hundert und der frühere Beklagte zu 1 mit 24,9 vom Hundert am Stammkapital der Schuldnerin beteiligt, die sich mit der Organisation und Vermittlung von Schülerabiturbällen befasste. Beide Gesellschafter verkauften ihre Geschäftsanteile durch notariellen Vertrag vom 3. Mai 2011 für insgesamt 400.000 €, wovon 360.000 € sofort gezahlt werden sollten, an R.             . Im Rahmen des Vertragsschlusses wurde der frühere Beklagte zu 1 von seinem Amt als Geschäftsführer der Schuldnerin abberufen und S.            zum neuen Geschäftsführer bestellt.
3
Noch am 3. Mai 2011 wies R.     den Geschäftsführer S.      an, vom Geschäftskonto der Schuldnerin 360.000 € auf das Anderkonto des beurkundenden Notars zu überweisen. Dieser leitete nach Eingang der Zahlung entsprechend den Beteiligungsverhältnissen am 6. Mai 2011 270.000 € an den Beklagten und 90.000 € an den früheren Beklagten zu 1 weiter. Eine von R.      dem Geschäftsführer S.      zum Zwecke der Deckung der Überweisung ausgehändigte “Money Pay Order” der W.           Bank über 996.810 US-Dollar erwies sich als wertlos.
4
Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 270.000 € in Anspruch. Die Vorinstanzen haben der Klage – ein gegen den früheren Beklagten zu 1 auf Zahlung von 90.000 € ergangenes Versäumnisurteil ist rechtskräftig geworden – stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

5
Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
I.
6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
7
Zutreffend sei das Erstgericht von einem Zahlungsanspruch des Klägers nach § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und 2, § 129 Abs. 1 InsO ausgegangen. Der Beklagte sei richtiger Anfechtungsgegner. Im Ergebnis habe der Beklagte 270.000 € über den zwischengeschalteten Notar als teilweise Tilgung des Kaufpreises erhalten. Welche Leistungsvorgänge im bereicherungsrechtlichen Sinne dem Zahlungsvorgang zugrunde lägen, sei für den Anfechtungsanspruch nach § 134 InsO nicht erheblich. Jedenfalls ermögliche die Tilgung der fremden Schuld eines Dritten in der Insolvenz des Leistungsmittlers im Grundsatz eine Anfechtung gegen den Leistungsempfänger.
8
Der Beklagte selbst habe den Umstand einer Überweisung vom Konto der Schuldnerin bei Erhalt der Folgeüberweisung des zwischengeschalteten Notars nicht erkannt. Eine Kenntnis des Notars könne ihm möglicherweise nur entsprechend § 166 BGB zugerechnet werden. Rechtlich entscheidend falle indessen ins Gewicht, dass dem Zahlungsempfänger bei der Anfechtung im Drei-Personen-Verhältnis das Insolvenzrisiko des Leistungsmittlers zugemutet werden könne.
9
Die Leistung sei unentgeltlich erfolgt. Im hier gegebenen Drei-Personen-Verhältnis komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten habe. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen habe. Die Gegenleistung liege in aller Regel darin, dass der Zuwendungsempfänger eine werthaltige Forderung verliere. Hingegen sei die Tilgung einer fremden Schuld unentgeltlich, wenn die Forderung des Zahlungsempfängers wertlos sei. Eine Werthaltigkeit der Kaufpreisforderung des Beklagten gegen R.    könne nicht festgestellt werden. Ein Vermögensstatus des R.    oder Feststellungen zu einer ausdrücklichen Zahlungsunfähigkeit lägen zwar nicht vor. Die angeführten Indizien für die faktische Unmöglichkeit des Beklagten, den Kaufpreis von R.    zu erlangen, seien aber überzeugend und auch im zweiten Rechtszug nicht widerlegt. Auch wegen der einschlägigen Vorstrafen verhalte es sich so, dass R.     den Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln habe zahlen wollen. Er habe vielmehr eine Money Order der W.       Bank eingesetzt, die von keiner Bank eingelöst worden sei und einem Fälschungsverdacht unterliege. Überdies habe R.     in dem anschließenden Strafprozess angegeben, von der Unterstützung seiner Lebensgefährtin abhängig zu sein.
10
Die Unentgeltlichkeit sei nicht dadurch beseitigt worden, dass R.     mit der Schuldnerin einen Darlehensvertrag geschlossen habe. Dem schriftlichen Darlehensvertrag könne ein Vertrag zugunsten des Beklagten und des früheren Beklagten zu 1 nicht entnommen werden.
II.
11
Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand.
12
1. Die zugunsten der Beklagten geleisteten Überweisungen haben als Rechtshandlungen der Schuldnerin infolge des Vermögensabflusses eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO ) bewirkt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 8 mwN; vom 17. Dezember 2015 – IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 13; vom 15. September 2016 – IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 11; vom 7. September 2017 – IX ZR 224/16, WM 2017, 1910 Rn. 11). Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Zahlungen zunächst an den Notar als uneigennützigen Treuhänder flossen, der die Mittel auftragsgemäß an den Beklagten als Leistungsempfänger ausgekehrt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 – IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531 Rn. 11; vom 9. November 2017 – IX ZR 319/16, WM 2018, 343 Rn. 8).
13
2. Jedoch fehlt es an einer Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) der Schuldnerin an den Beklagten, weil dieser die Zahlung nicht der Schuldnerin, sondern seinem Vertragspartner R.    zuordnete.
14
a) Hat der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat, so richtet sich die Anfechtung gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 – IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287). Diese Zuordnungskriterien entsprechen denen des Leistungsbegriffs im bereicherungsrechtlichen Sinne (BGH, aaO). Diese Rechtsprechung gilt zwar vornehmlich in Fällen der Deckungsanfechtung (BGH, aaO; Urteil vom 19. Januar 2012 – IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 18). Eine mittelbare Zuwendung kommt freilich ebenso im Anwendungsbereich des § 134 InsO in Betracht (BGH, Urteil vom 11. November 1954 – IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 409; RGZ 167, 199, 202 f; OLG Celle, KTS 1963, 50, 52; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 6. Aufl., § 134 Rn. 6; FK-InsO/Dauernheim, 9. Aufl., § 134 Rn. 24). Darum hat im Falle der Einschaltung eines uneigennützigen Treuhänders die Schenkungsanfechtung grundsätzlich nicht diesem gegenüber, sondern gegenüber dem Empfänger der Leistung stattzufinden. Bei einer mittelbaren unentgeltlichen Zuwendung muss der Empfänger jedoch erkennen, von wem die Leistung herrührt. Darum muss er wissen, dass es sich um eine freigiebige Leistung des Schuldners handelt (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – IX ZR 59/07, WM 2008, 2178 Rn. 21). Dies beurteilt sich nach objektiven Kriterien aus der Sicht des Empfängers (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 14; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, 2012, § 4 Rn. 14; Thole, Gläubigerschutz durch Insolvenzrecht, 2010, S. 466; vgl. Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 134 Rn. 24; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 134 Rn. 61).
15
b) Aus der Warte des Beklagten war bei objektiver Bewertung in der erhaltenen Zahlung über 270.000 € eine Leistung seines Vertragspartners R.      , aber nicht der Schuldnerin zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 – IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531 Rn. 12; vom 19. Januar 2012, aaO).
16
Ausweislich des Vertrages über die Veräußerung des Geschäftsanteils war R.    als Erwerber verpflichtet, den Kaufpreis an den Notar zu entrichten, der die empfangenen Mittel an den Beklagten auszukehren hatte. Da ein Zahlungsanspruch gegen die Schuldnerin nicht bestand, konnte der Beklagte, zumal keine Anhaltspunkte für ein uneigennütziges Dazwischentreten eines Dritten bestanden, bei objektiver Betrachtung allein davon ausgehen, dass der Notar eine von R.     erhaltene Zahlung an ihn weitergeleitet hatte (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 – IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 23; vom 24. Oktober 2013 – IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 18; vom 12. April 2018 – IX ZR 88/17, DB 2018, 1203 Rn. 12). Nach dem Verständnis des Beklagten war der Notar als Leistungsmittler seines Vertragspartners R.     und nicht der Schuldnerin tätig geworden. Danach war aus der Warte des Beklagten eine an ihn bewirkte mittelbare Zuwendung des R.     und nicht der Schuldnerin erfolgt. Es bestanden für den Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin ihm eine unentgeltliche Leistung zuwenden wollte (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – IX ZR 207/13, WM 2015, 1531 Rn. 2).
17
c) Eine etwaige Kenntnis des beurkundenden Notars, wonach die Zahlung nicht durch R.     , sondern durch die Schuldnerin erfolgt war, ist dem Beklagten nicht zuzurechnen. Denn der Notar war – was der Senat selbst feststellen kann – nicht bevollmächtigter Vertreter (§ 167 Abs. 1, § 166 Abs. 1 BGB) des Beklagten.
18
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Zahlungen auf ein Notaranderkonto in der Regel – wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben – keine Erfüllungswirkung (BGH, Urteil vom 25. März 1983 – V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 163; vom 17. Februar 1994 – IX ZR 158/93, NJW 1994, 1403, 1404; vom 20. November 1997 – IX ZR 152/96, NJW 1998, 746, 747; vom 7. Dezember 2006 – IX ZR 161/04, NJW-RR 2007, 845 Rn. 12). Ein Notar, der als Treuhänder Geld zur Aufbewahrung oder Ablieferung übernimmt, wird nicht als Vertreter einer Partei, sondern als unparteiischer Betreuer für sämtliche Beteiligten tätig (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO; BGH, Urteil vom 17. Februar 1994 – IX ZR 158/93, NJW 1994, 1403, 1404).
19
bb) Ausweislich des notariellen Vertrages hatte der Beklagte den beurkundenden Notar nicht bevollmächtigt, für ihn den Kaufpreis in Empfang zu nehmen. Eine sonstige Vollmachterteilung an den Notar durch den Beklagten wird von dem Kläger nicht vorgetragen. Bei dieser Sachlage kann die Klage infolge Entscheidungsreife abgewiesen werden.
Grupp     
      
Gehrlein     
      
Lohmann
      
Schoppmeyer     
      
Meyberg     
      


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben