Aktenzeichen XI ZR 186/09
§ 675a BGB
§ 675d BGB
§ 4 UKlaG
Art 7 Abs 1 EWGRL 13/93
Art 7 Abs 2 EWGRL 13/93
Leitsatz
1. Qualifizierte Einrichtungen (§ 4 UKlaG) in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins sind keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
2. Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse qualifizierten Einrichtungen (§ 4 UKlaG) zur Verfügung zu stellen .
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 27. Mai 2009, Az: 17 U 247/08, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 28. August 2008, Az: 2/3 O 139/08
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger ist ein auf bankrechtlichen Verbraucherschutz spezialisierter Verbraucherschutzverband und als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist eine Sparkasse.
2
Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld und -haft zu unterlassen, Interessenten, die Verbraucher sind, die Einsichtnahme in ihr vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zu verweigern, und dem Kläger auf Verlangen unentgeltlich mittels Email, Fax oder Briefpost ihr aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen.
3
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.