IT- und Medienrecht

Verbraucherschutz: Anspruch einer qualifizierten Einrichtung auf Zurverfügungstellung der Preis- und Leistungsverzeichnisse eines Kreditinstituts

Aktenzeichen  XI ZR 186/09

Datum:
23.2.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 13 BGB
§ 675a BGB
§ 675d BGB
§ 4 UKlaG
Art 7 Abs 1 EWGRL 13/93
Art 7 Abs 2 EWGRL 13/93
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Leitsatz

1. Qualifizierte Einrichtungen (§ 4 UKlaG) in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins sind keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
2. Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse qualifizierten Einrichtungen (§ 4 UKlaG) zur Verfügung zu stellen .

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 27. Mai 2009, Az: 17 U 247/08, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 28. August 2008, Az: 2/3 O 139/08

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein auf bankrechtlichen Verbraucherschutz spezialisierter Verbraucherschutzverband und als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist eine Sparkasse.

2

Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld und -haft zu unterlassen, Interessenten, die Verbraucher sind, die Einsichtnahme in ihr vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zu verweigern, und dem Kläger auf Verlangen unentgeltlich mittels Email, Fax oder Briefpost ihr aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen.

3

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.


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