Zur Bemessung der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter in Orientierung an der Vollzeitbesoldung sowie unter Beachtung des Abstandsgebots und des Gebots der besoldungrechtlichen Anerkennung des Beförderungserfolgs – § 24 Abs 1 NBesG 2015 und § 24 Abs 1 NBesG 2014 (juris: § 24 Abs 1 BesG ND idF vom 16.12.2013; § 24 Abs 1 BesG ND idF vom 18.12.2014) sowie § 12 Abs 1 bis 3 BesG ND idF vom 20.12.2016 mit Art 33 Abs 5 GG unvereinbar – Frist zur Neuregelung bis 01.01.2020
Absenkung von Besoldungsansprüchen aus rein finanziellen Gründen nur im Rahmen eines umfassenden und schlüssigen Konzeptes zur Haushaltskonsolidierung – hier: befristete Absenkung der Besoldung bestimmter Besoldungsgruppen um 8 % gem § 23 Abs 1 des baden-württembergischen Landesbesoldungsgesetzes (juris: BesG BW 2010) idF vom 18.12.2012 mit Art 33 Abs 5 GG iVm Art 3 Abs 1 GG unvereinbar und nichtig – Beeinträchtigung der Maßgaben des Alimentationsgrundsatzes und des hieraus abgeleiteten Prinzips der Besoldungsgleichheit nicht gerechtfertigt – Prozeduralisierungsvorgaben nicht gewahrt