Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung des Betriebs von vier Spielhallen, deren Betrieb – unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsanordnungen – wegen Nichteinhaltung des Abstandsgebots nach § 42 Abs 1 des baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes (juris: GlSpielG BW) untersagt worden waren
Ablehnung des Erlasses einer eA: Versammlungsrechtliche Auflage zur örtlichen Beschränkung einer Versammlung begründet keinen schweren Nachteil, weil Versammlung räumlicher Nähe und in Sichtweite zum gewählten Ort stattfinden kann