GmbH: Stimmrecht des Versammlungsleiters bei der Abstimmung über die Entziehung der Versammlungsleitung im Hinblick auf einen Interessenkonflikt bei einzelnen Tagesordnungspunkten
(Geldwerter Vorteil aus der Veräußerung von Wandeldarlehen – BFH ist bei Anhängigkeit der Sache in der Rechtsmittelinstanz für die Berichtigung des FG-Urteils nach § 107 FGO zuständig)
Bezahlung von Beratungsleistungen durch die Aktiengesellschaft vor Leistung der Einlage für neuen Aktien durch den Berater: Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage; Umgehungstatbestand eines Hin- und Herzahlens – EUROBIKE