Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Entscheidungen über Fortdauer von Auslieferungshaft verletzen bei mangelnder Begründungstiefe das Freiheitsgrundrecht des Inhaftierten (Art 2 Abs 2 S 2 GG) – hier: insb unzureichender Prüfung der Verhältnismäßigkeit der bislang 13 Monate andauernden Auslieferungshaft – mangelnde Prüfung milderer Mittel
Nichtannahmebeschluss: Außervollzugsetzung eines Haftbefehls lässt Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde nicht entfallen – Grundrechtsverletzung jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt
Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichend begründete Entscheidung über Aufrechterhaltung von Auslieferungshaft verletzt Betroffenen in Freiheitsgrundrecht (Art 2 Abs 2 S 2 GG) – Annahme von Fluchtgefahr durch “weiteres Sichfernhalten” aufgrund Bestreitens der Zulässigkeit der Auslieferung verfassungsrechtlich bedenklich