Verwaltungsrecht

einstweiliger Rechtsschutz, Konkurrentenstreitverfahren, Konkurrenz um höherwertigen Dienstposten bei der Bundespolizei, Antrag teilweise unzulässig in zeitlicher Hinsicht, Anordnungsgrund gegeben aufgrund von Vorwirkungen auf die Statusamtsvergabe in Form erforderlicher erfolgreicher Erprobung, Auswahl in einem weiteren Auswahlverfahren erscheint nicht möglich aufgrund schlechterer dienstlicher Beurteilung

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Verwaltungsrecht

einstweiliger Rechtsschutz, Konkurrentenstreitverfahren, Konkurrenz um höherwertigen Dienstposten bei der Bundespolizei, Antrag teilweise unzulässig in zeitlicher Hinsicht, Anordnungsgrund gegeben aufgrund von Vorwirkungen auf die Statusamtsvergabe in Form erforderlicher erfolgreicher Erprobung, Auswahl in einem weiteren Auswahlverfahren erscheint nicht möglich aufgrund schlechterer dienstlicher Beurteilung

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Insolvenzrecht

(Nachversicherung nach § 8 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6 – rentenversicherungsrechtlicher Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften „ähnlichen Gemeinschaften“ – Befugnis des Insolvenzverwalters zur Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners unterbrochenen Verfahrens)

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Insolvenzrecht

(Nachversicherung nach § 8 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6 – rentenversicherungsrechtlicher Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften „ähnlichen Gemeinschaften“ – Befugnis des Insolvenzverwalters zur Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners unterbrochenen Verfahrens)

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Sozialrecht

Gesetzliche Unfallversicherung – Beendigung eines Anspruchs auf Verletztengeld – Übergangsgeld – Zahlung eines Zwischen-Übergangsgelds im Zeitraum zwischen Beendigung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und Beginn einer weiteren Maßnahme – Verletztenrentenzahlung

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Sozialrecht

(Gesetzliche Unfallversicherung – Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7 – Wie-Beschäftigung – Arbeitnehmerähnlichkeit – Sonderbeziehung – Gefälligkeit – langjähriges und gutes Freundschaftsverhältnis zum Bauherrn – nicht gewerbsmäßige Eigenbaumaßnahme)

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