Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – Festsetzung des Gegenstandswertes – Antrag auf Festsetzung des Streitwerts wird ausgelegt als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts – zum Maßstab für die Wertfestsetzung – langjährig benutzte, werthaltige und umkämpfte Marke – Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 100.000,- EUR ist nicht überhöht
(Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater – Bestimmtheit einer Kostenrechnung – Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG bei Zurückweisung der Erinnerung)