Erheblicher Grund für Terminsverlegung bei Bestellung eines Haupt- und eines Unterbevollmächtigten – erstmalige Geltendmachung der Befangenheit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
(Höhe der zulässigen Konzessionsabgabe “Wasser” – Gegenstand der richterlichen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG – Gleichheitssatz gilt auch im Verhältnis von Hoheitsträgern untereinander)