Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an Gestaltung des Habilitationsverfahrens – hier: Verletzung der Grundrechte eines Ausländers aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 5 Abs 3 S 1 GG durch Ablehnung seines Habilitationsantrags – zudem Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch überlange Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Berufungszulassungsverfahrens (hier: vier Jahre) – teilweise Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung
Unterschiedliche Bewertung der Beschwer durch erst- und zweitinstanzliches Gericht: Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht