Nichtannahmebeschluss: Rspr des BGH zur ausschließlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Überprüfung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen nicht zu beanstanden – Verfassungsbeschwerde wegen Ablehnung der Einleitung eines Kindesschutzverfahrens (§ 1666 BGB) bereits nicht hinreichend substantiiert begründet – zudem keine Grundrechtsverletzung ersichtlich
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde in einer Zivilsache ohne weitere Begründung – Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs – unbegründete Besetzungsrüge
Erfolgloser Eilantrag in einer Zwangsräumungssache – mangelnde Darlegungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer noch einzulegenden Verfassungsbeschwerde
Beschränkung der Ermittlungspflicht des Wahlprüfungsausschusses gem § 5 Abs 3 S 2 WahlPrüfG (juris: WahlPrG) verfassungsrechtlich unbedenklich – keine Verletzung der Vorgaben aus Art 38 Abs 1 S 1, 41 Abs 1 S 1, Abs 3 GG – allerdings Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geboten – zweifelsfrei nicht mandatsrelevanter Zählfehler begründet keinen Ausnahmefall iSd § 5 Abs 3 S 2 WahlPrG – hier: Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Bundestagswahl 2017
Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: potentielle Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Behandlung eines Rechtsschutzersuchens als eA-Antrag gem § 114 Abs 2 S 2 StVollzG, § 123 VwGO statt als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem § 114 Abs 2 S 1 StVollzG und damit Unterbleiben einer Interessenabwägung – allerdings Gebotenheit der eA nach § 32 BVerfGG nicht dargelegt
Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig erklärt wurde
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des VerfGH München zur Unzulässigkeit des Volksbegehrens „#6 Jahre Mietenstopp“ (16.07.2020, Vf. 32-IX-20) unbegründet – keine Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) oder des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG)