Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) – Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bei fehlender Benennung der abgelehnten Richter sowie unzureichender Begründung
Markenbeschwerdeverfahren – „cito\/Cito“ – inhaltlich widersprüchlicher Beschluss des DPMA – Berichtigungsbeschluss erst nach Ablauf der Beschwerdefrist – Kostenentscheidung – Rückzahlung der Beschwerdegebühr