Erlass einer einstweiligen Anordnung: Sitzungspolizeiliche Anordnung über Beschränkung von Ton- und Bildaufnahmen muss die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe erkennen lassen – hier: Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet – mithin Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin