(Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 – Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 – Einkommensberücksichtigung und -berechnung – Jahressonderzahlung – vorzeitiger Verbrauch – Anwendung der Vorschriften des SGB 2 und der Rechtsprechung des BSG zu den bereiten Mitteln)
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin – Mitwirkung an Entscheidung über frühere Verfassungsbeschwerde desselben Beschwerdeführers stellt keine Vorbefassung iSd § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG dar
Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des Mitwirkungsausschlusses bzw des Ablehnungsgrundes der Vorbefassung gem §§ 18, 19 BVerfGG – Entscheidungen des BVerfG sind gehören nicht zu den Akten der öffentlichen Gewalt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG und sind mithin kein tauglicher Gegenstand einer erneuten Verfassungsbeschwerde – Mitwirkung an angegriffener verfassungsgerichtlicher Nichtannahmeentscheidung wegen ihres abschließenden Charakters keine Tätigkeit in „derselben“ Sache iSd § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, mithin auch keine Vorbefassung iSd § 19 BVerfGG