(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22.10.2014 II R 16/13 – Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit)
(Höhe der zulässigen Konzessionsabgabe “Wasser” – Gegenstand der richterlichen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG – Gleichheitssatz gilt auch im Verhältnis von Hoheitsträgern untereinander)