Die sechsmonatige Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat wird allein durch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterbrochen
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Außerkraftsetzung von Regelungen des „Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ (juris: VerkdHSpFruSpPflEG) – im eA-Verfahren auch nach Urteil des EuGH im Verfahren Tele2 Sverige (21.12.2016, C-203/15 ua, NJW 2017, 717) lediglich Folgenabwägung möglich