Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip bei mangelnder Abhilfemöglichkeit für Gehörsverstoß – hier: Zulässigkeit einer Anhörungsrüge im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof auch im Falle der Unanwendbarkeit von § 29a FGG – Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
Nichtannahmebeschluss: Verfristung einer Verfassungsbeschwerde bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der eingelegten Anhörungsrüge – Zudem teilweise Unzulässigkeit wegen Subsidiarität
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG im zivilprozessualen Revisionsverfahren – Grundrechtsträgerschaft einer Gesellschaft nach US-amerikanischem Recht kann offen bleiben