(Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bei hinreichendem Vollstreckungsschutz durch das Zivilrecht – Aufnahme eines aufgrund der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbrochenen Einspruchsverfahrens)
Insolvenzverfahrensrecht: Rechtsschutzbedürfnis für einen Gläubigerantrag bei ausreichender dinglicher Sicherung; Beiordnung eines Notanwalts und verfrühte sofortige Beschwerde im Eröffnungsverfahren