(Neue Rechtsmittelfrist bei Berichtigungsbeschluss nach unrichtiger Rechtsmittelbelehrung – Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten – Sachlicher Anwendungsbereich von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.)
Strafzumessung im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafschärfende Berücksichtigung mangelnder Mitwirkung an der Sachaufklärung sowie wahrheitswidrigen Verteidigungsvorbringens des Angeklagten