(Anwendbarkeit haftungsrechtlicher Vorschriften der AO auf die Ausgleichsabgabe nach § 37c BImSchG – Ausgleichsabgabe verstößt nicht gegen Art. 12 und Art. 14 GG – Heilung eines Verfahrensfehlers im Besteuerungsverfahren)
(Wechsel der Gewinnermittlungsart – unterbliebene Berücksichtigung eines im Veranlagungsverfahren nicht erklärten und auch sonst nicht erkennbaren Übergangsverlusts – Voraussetzungen der Berichtigung nach § 129 S. 1 AO wegen Vorliegens einer ähnlichen „offenbaren“ Unrichtigkeit)