(Zurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 48a BewG bei Intensivnutzung landwirtschaftlicher Betriebsflächen – Keine einschränkende Auslegung des § 48a BewG)
Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung und nach Anteilseinbringung – Finanzielle Eingliederung – Fußstapfentheorie
Nutzungsentnahme, mehrere Fahrzeuge, 1 %-Regelung – Fahrzeugbezogene bzw. mehrfache Anwendung der Ein-Prozent-Regel bei Nutzung mehrerer Fahrzeuge durch ausschließlich eine Person – Keine Bindung der Gerichte an norminterpretierende Verwaltungsvorschriften