Nachehelicher Unterhaltsanspruch: Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen; Berücksichtigung eines neben der Kinderbetreuung erzielten Einkommens
(Sozialgeld – Kinderbekleidung – wachstums- und verschleißbedingter Bedarf – kein Sonderbedarf iS des § 23 Abs 3 SGB 2 – keine atypische Bedarfslage iS der Härtefallregelung des BVerfG)
Sozialhilfe – Kostenersatz durch Erben – Vermögen aus einer Rente der Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ – Schonvermögen zu Lebzeiten des contergangeschädigten Kindes – Verwertung keine besondere Härte – sozialgerichtliches Verfahren – Beteiligtenfähigkeit – Bestimmtheit des Verwaltungsakts – Kostenpflichtigkeit des Verfahrens
Nachehelicher Unterhalt: Maßgeblichkeit der Feststellungen im Vorprozess zur Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten für das Abänderungsverfahren