(Unterlassene Protokollierung von Aussetzungsanträgen kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO – Antrag auf Tatbestandsberichtigung – Rechtliches Gehör – Vorgreiflichkeit im Vollstreckungsverfahren)
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess bei unzureichender Berücksichtigung entscheidungsrelevanten Parteivorbringens – unterlassene Abhilfe im Anhörungsrügeverfahren – teilweise Unzulässigkeit aufgrund unzureichender Substantiierung
Keine steuerliche Berücksichtigung eines im Jahr 1999 entstandenen Spekulationsverlusts aus Wertpapiergeschäften – Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens