(Patentnichtigkeitsklageverfahren – “Streitwert für die Berechnung der Anwaltsgebühren bei verbundenen Nichtigkeitsklagen” – keine Streitwertfestsetzung auf einen Bruchteil des Streitwerts zum Ausgleich des höheren Kostenrisikos des Nichtigkeitsbeklagten – Nichtigkeitsbeklagter ist durch die Möglichkeit der Streitwertherabsetzung gemäß § 144 PatG nicht unzumutbar und verfassungsrechtlich unzulässig an der Rechtsverfolgung gehindert)