Erfolgloser Antrag auf Erlass einer eA zur Außerkraftsetzung von § 68a Abs 5, §§ 303a bis 303f SGB V (juris: SGB 5) idF des Digitale-Versorgung-Gesetzes – Folgenabwägung – zwar gewichtige datenschutzrechtliche Bedenken – allerdings kein Nachteilseintritt unmittelbar durch Vollzug der angegriffenen Normen bzw kein irreversibler Nachteil
Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA, gerichtet gegen das Inkrafttreten des Berliner “Mietendeckels” – vollständiger Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und unmittelbar bevorstehende Gesetzesverkündung nicht dargelegt – Antrag verfrüht, mithin unzulässig
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine frühere parlamentarische Tätigkeit eines Bundesverfassungsrichters bzw dessen frühere Forderung nach Gesetzesänderungen während einer solchen Tätigkeit einen Ausschlussgrund gem § 18 BVerfGG oder eine Besorgnis der Befangenheit iSd § 19 BVerfGG begründen kann – hier: Zwischenentscheidung im Normenkontrollverfahren bzgl der Verfassungsmäßigkeit von Art 13 Abs 3 Nr 1 EGBGB (juris: BGBEG) – Vizepräsident des BVerfG nicht von Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen (§ 18 BVerfGG) – zudem keine Besorgnis der Befangenheit (§ 19 Abs 3, Abs 1 BVerfGG)
Verwerfung von eA-Anträgen, gerichtet auf die Außervollzugsetzung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (juris: PartGuaÄndG 2018) – Unzulässigkeit der eA-Anträge bei mangelnder Statthaftigkeit entsprechender Anträge im Hauptsacheverfahren der Organklage gem §§ 63ff BVerfGG