(Sozialhilfe – Rückerstattung zu Unrecht erstatteter Sozialhilfeleistungen für aus dem Ausland übergetretene Hilfebedürftige – Kostenerstattungspflicht gem § 108 BSHG – Übergangsregelung des § 147 BSHG bzw § 115 SGB 12 – Eintritt des Erstattungsfalls vor dem 1.1.1994)
Sozialhilfe – kein Übergang des Anspruchs auf Übernahme der Pflegekosten auf ambulanten Pflegedienst nach Tod des Pflegebedürftigen – Rechtfertigung der Ungleichbehandlung – Kostenfreiheit des Verfahrens für den Rechtsnachfolger
Angesparte Beschädigtengrundrente als verwertbares Vermögen zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs (hier: Eingliederungshilfe für Heimerziehung)