Gegenstandswertfestsetzung bzgl des eA-Verfahrens zum „G20-Protestcamp“ – hingegen kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung nach Erledigung der Hauptsache
Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 3 BVerfGG) nach Erledigterklärung, wenn die Verfassungsbeschwerde ursprünglich mangels hinreichender Begründung (§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) unzulässig war
Stattgebender Kammerbeschluss: Änderung der Geschäftsverteilung auch für bereits anhängige Verfahren verletzt bei Einwirkungsmöglichkeit der ursprünglich zuständigen Kammer auf Übergang jener Verfahren die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) – fehlender abstrakt-genereller Charakter der Zuständigkeitsneuregelung – Gegenstandswertfestsetzung