Glücksspielrechtliche Erlaubnis, Betrieb von sechs Spielhallen in einem Gebäude, Vereinbarkeit der Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV mit dem Unionsrecht, Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis, Einhaltung des Anpassungskonzepts, Auflösende Bedingung bei Nichteinhaltung (zulässig), Ermessensbetätigung, baulicher Verbund, Begrenzung auf 48 Spielgeräte insgesamt bzw. 8 Spielgeräte pro Halle, Verbot und Entfernung von Werbeanlagen
Corona-Pflegebonus, Versagungsgegenklage, Dipl.-Sozialpädagogin, ambulant unterstütztes Wohnen bei Menschen mit geistiger Behinderung, Tätigkeit im nicht-stationären Bereich, ständige Verwaltungspraxis, keine Auslegung der Förderrichtlinien, keine Willkür, kein atypischer Ausnahmefall