Sozialgerichtliches Verfahren – Rechtsstreit zwischen Bürger und Krankenkasse über die Feststellung der Auffang-Versicherungspflicht – keine Rechtsmittelbefugnis des beigeladenen Sozialhilfeträgers als zuständiger Träger für die Gewährung von Krankenhilfe – keine notwendige Beiladung
Sozialgerichtliches Verfahren – keine Rechtsmittelbefugnis des beigeladenen Sozialhilfeträgers als zuständiger Träger für die Gewährung von Krankenhilfe im Rechtsstreit zwischen Bürger und Krankenkasse über die Feststellung der Auffang-Versicherungspflicht – keine notwendige Beiladung
Nichtannahmebeschluss: Zum Ausschluss einer niederländischen Versandapotheke von der Geltendmachung der Herstellerrabatte gem § 130a SGB 5 bei Teilnahme an der Arzneimittelversorgung aufgrund individueller Verträge – keine Verletzung von Grundrechten durch Absehen von einer Vorlage an den EuGH – kein Eingriff in die Berufsfreiheit
Nichtannahmebeschluss: Zum Ausschluss einer niederländischen Versandapotheke von der Geltendmachung der Herstellerrabatte gem § 130a SGB 5 bei Teilnahme an der Arzneimittelversorgung aufgrund individueller Verträge – keine Verletzung von Grundrechten durch Absehen von einer Vorlage an den EuGH – kein Eingriff in die Berufsfreiheit
Nichtannahmebeschluss: Zum Ausschluss einer niederländischen Versandapotheke von der Geltendmachung der Herstellerrabatte gem § 130a SGB 5 bei Teilnahme an der Arzneimittelversorgung aufgrund individueller Verträge – keine Verletzung von Grundrechten durch Absehen von einer Vorlage an den EuGH – kein Eingriff in die Berufsfreiheit
(Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung – Bindung der Kassenärztlichen Vereinigung an das Ergebnis einer der Krankenkasse in eigener Zuständigkeit obliegenden Abrechnungsprüfung – Gegenstand der von den Krankenkassen durchzuführenden Abrechnungsprüfung – Anwendbarkeit der bundesmantelvertraglich vereinbarten Bagatellgrenzen bei der Richtigstellung fehlerhafter Mehrfachabrechnungen – Befugnis der gemeinsamen Selbstverwaltung zur vertraglichen Normierung einer Bagatellgrenze nach dem Inkrafttreten des § 106a SGB 5)