(Krankenversicherung – Vergütung für Krankenhausbehandlungen – Sanierungsbeitrag der Krankenhäuser – Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung von § 8 Abs 9 KHEntgG aF)
Vertragszahnärztliche Versorgung – Ausschluss der nachträglichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 2 Abs 3 der Anlage 6 zum BMV-Z – Reparaturen von Brackets oder anderen im Zuge der kieferorthopädischen Behandlung beim Patienten eingegliederten Materialien unterliegen grundsätzlich keinem besonderen Genehmigungsvorbehalt – Ausschluss der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei genehmigten Behandlungen
Vertragsärztliche Versorgung – Regress gegen einen Arzt wegen fehlerhaft ausgestellter Arzneiverordnungen auch nach dessen Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung – Gebot der persönlichen Unterzeichnung von Arzneiverordnungen im Fall eines ermächtigten Krankenhausarztes – Regresspflicht und Vorliegen eines Schadens im Fall fehlerhaft ausgestellter Arzneiverordnungen
Wirtschaftlichkeitsprüfung – Verordnungsregress – Zusage oder Erklärung an Versicherten durch Krankenkasse bezüglich Kostenübernahme – kein Formerfordernis – telefonisch übermittelte Erklärung – Vertrauensschutz für Arzt nur unter bestimmten Voraussetzungen
Krankenversicherung – Krankenkassenschließung dient öffentlichem Interesse – Arbeitnehmer – keine Verletzung von Grundrechten wegen Fehlens von Rechtsschutz gegen Schließung der sie beschäftigenden Krankenkasse
Krankenversicherung – Genehmigung einer Satzungsänderung über Wahltarife erfolgt allein im öffentlichen Interesse – keine Änderung durch europarechtliches Beihilfeverbot an Anforderungen über rechtliche Betroffenheit – Statthaftigkeit der Verpflichtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklage – keine Klagebefugnis eines privaten Krankenversicherungsunternehmens – gesetzliche Krankenkassen sind keine Unternehmen iS des europäischen Wettbewerbsrechts – Aufsichtsanordnungen bzw vorher erteilte Satzungsgenehmigungen stellen keine Beihilfehandlungen iS des Gemeinschaftsrechts dar
Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Behandlungsmethoden im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung (§ 2 Abs 1a SGB V [juris: SGB 5]) – Prüfung der Erfolgsaussichten einer kurativen Alternativtherapie geboten, wenn die anerkannte Standardtherapie lediglich palliative Ziele verfolgt