Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne: Aufschiebung der Fälligkeit der betroffenen Forderung bis zur Vorlage des Gutachtens; Übergang der zur Bemessung der geschuldeten Leistung erforderlichen Tatsachenfeststellung auf das Gericht
Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen Bedingungen über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung von Abschlusskosten; Intransparenz bei Verrechnung von Abschlusskosten in Form der „Teilzillmerung“; erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung einer Verbraucherzentrale