Selbstablehnung eines Richters im Verfahren „Kopftuchverbot im Schulgesetz Nordrhein-Westfalen“ – Kein Ausschluss vom Richteramt gem § 18 Abs 1 BVerfGG bei passiver Zitierung im Ausgangsverfahren sowie bei Mitwirkung als Hochschullehrer in Gesetzgebungsverfahren – jedoch Besorgnis der Befangenheit gem § 19 Abs 1 BVerfGG