Nichtannahmebeschluss: Rechtswegerschöpfung gem § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG auch dann geboten, wenn die Fachgerichte einer Grundrechtsverletzung mangels Normverwerfungskompetenz nicht unmittelbar abhelfen können – Rechtswegerschöpfung auch zumutbar, da Fachgerichte Eilrechtsschutz gewähren können
Schutzgesetzverletzung durch Verwendung von Subventionen entgegen der Verwendungsbeschränkung: Umfang der Schadensersatzpflicht; Anzeigepflicht des Strafbaren hinsichtlich der Absicht zweckwidriger Verwendung bzw. der erfolgten zweckwidrigen Verwendung von Subventionen