Nichtannahmebeschluss: Normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen § 3 Abs 1 UIG SN idF vom 14.12.2018 wegen Subsidiarität unzulässig – Pflicht zur vorrangigen Anrufung der Fachgerichte
Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 81, 83 Abs 2 Nr 6, Abs 5 des sächsischen Strafvollzugsgesetzes (juris: StVollzG SN) – unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit