Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – zur Kostenauferlegung – Rücknahme der Beschwerde und Verzicht auf die streitbefangene Marke lösen keine Kostentragungspflicht aus – keine offensichtliche Schutzunfähigkeit – jeder Verfahrensbeteiligte trägt die ihm entstandenen Kosten selbst
Markenbeschwerdeverfahren – Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren – zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung – zur Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Doppelvertretung in Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse (heir: wegen Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung)