Markenbeschwerdeverfahren – „XFILME/X Filme (geschäftliche Bezeichnung)/X … GmbH (geschäftliche Bezeichnung)“ – bundesweite Benutzung des Firmenschlagworts „X Filme“ – zur Kennzeichnungskraft – zur Zeichenähnlichkeit – teilweise unmittelbare Verwechslungsgefahr – teilweise Branchennähe – der Widerspruch aus dem Unternehmenskennzeichen „X … GmbH“ führt nicht zu einem weitergehenden Erfolg der Beschwerde