Berliner Rückmeldegebühr iHv 100 DM bzw 51,13 Euro gem § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE aF verfassungswidrig und nichtig – Rechtfertigung der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben in ihrer konkreten Höhe setzt hinreichende Erkennbarkeit des Gebührenzwecks voraus – hier: lediglich Deckung der Kosten der Rückmeldebearbeitung als Gebührenzweck hinreichend erkennbar – grobes Missverhältnis zwischen Gebührenzweck und Gebührenbemessung bei Verwaltungskosten von ca 23 bzw 42 DM
Kaufvertrag via Internet-Versteigerungsplattform: Schadensersatzanspruch des Käufers bei Ersteigerung eines zu einem Startpreis von 1 Euro angebotenen Markenmobiltelefons zu einem unverhältnismäßig günstigen Preis und nachträglicher Feststellung des Vorliegens eines Plagiats
Wirtschaftlichkeitsprüfung – Prüfgremien – Verpflichtung zur Aufklärung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- oder Verordnungsweise mit allen geeigneten und zulässigen Beweismitteln – Entscheidungsspielräume der Prüfgremien – Einschränkung – Gebot – Durchführung von effektiven Wirtschaftlichkeitsprüfungen – Durchführung – Einzelfallprüfung nach Durchschnittswerten