Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer gegen Entscheidungen im Eilverfahren, aber vor Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs erhobenen Verfassungsbeschwerde – hier: Rüge von auf die Hauptsache bezogenen Grundrechtsverletzungen – zudem fachgerichtlich noch ungeklärte Fragen bzgl der Zulässigkeit der räumlich begrenzten Untersagung von Werbung für Glücksspiele im Internet
Nichtannahmebeschluss: Eintragung ins Verkehrszentralregister wegen geringer Geldbuße begründet nicht zwingend besonders schweren Nachteil iSd § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG – hier: Geldbuße iHv 40 Euro wegen Verletzung der Winterreifenpflicht – weder grundsätzliche Bedeutung noch besonders schwerer Nachteil – Verletzung des Bestimmtheitsgebots kann offen bleiben
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA zwecks erleichterten Kontakts zu Angehörigen – kein deutliches Überwiegen der für den Erlass der eA sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen der Folgenabwägung
Kindes- und nachehelicher Ehegattenunterhalt: Anrechnung des Einkommens aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze; Ermittlung der Haftungsanteile der Eltern beim Unterhalt privilegierter volljähriger Kinder; Zurückstellung einer familiengerichtlichen Entscheidung über die teilweise Herabsetzung des Ehegattenunterhalts
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer eA, mit der die Bayerische Landeszentrale für neue Medien verpflichtet werden sollte, die Ausstrahlung von Kampfsportsendungen vorläufig zu gestatten
Erlass einer eA, die Abschiebung der Antragstellerin nach Bosnien-Herzegowina einstweilen nicht zu vollziehen – Berücksichtigung familiärer Belange (Pflege des Ehegatten) bei Entscheidung über Erteilung eines Aufenthaltstitels – Überwiegen der gegen eine Abschiebung sprechenden Belange
Nichtannahmebeschluss: Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Vorlagepflicht nach § 121 Abs 2 GVG – hier: Annahme der Unstatthaftigkeit eines Vornahmeantrags gem § 113 Abs 1 StVollzG ohne Vorlage an BGH stellt jedenfalls keine krasse Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze dar