Stattgebender Kammerbeschluss: unzureichend begründete Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug verletzt Grundrechte des Untergebrachten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG – hier: erhebliche Abweichung von Einschätzung des Sachverständigen – unzureichende Konkretisierung der Gefahrenprognose – unzureichende Prüfung der Auswirkungen kraft Gesetzes eintretender Führungsaufsicht
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ ggf durch Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) geschützt – Zur Reichweite der Meinungsfreiheit bzgl Äußerungen im gerichtlichen Verfahren – sowie zu den Voraussetzungen der Annahme von Schmähkritik – Gegenstandswertfestsetzung