Gegenstandswertfestsetzung bzgl des eA-Verfahrens zum „G20-Protestcamp“ – hingegen kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung nach Erledigung der Hauptsache
Stattgebender Kammerbeschluss: Änderung der Geschäftsverteilung auch für bereits anhängige Verfahren verletzt bei Einwirkungsmöglichkeit der ursprünglich zuständigen Kammer auf Übergang jener Verfahren die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) – fehlender abstrakt-genereller Charakter der Zuständigkeitsneuregelung – Gegenstandswertfestsetzung