Voraussetzungen für die Verwirkung des Rechts der Finanzverwaltung auf Festsetzung der Steuer bzw. auf Festsetzung eines Steuermessbetrags sind geklärt
(Dieser BFH-Beschluss ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen und deshalb mit BFH-Beschluss vom 24.11.2010 IV B 136/08 ersatzlos aufgehoben worden; er ist wirkungslos)