Markenbeschwerdeverfahren – „We do more“ – Werbeaussage allgemeiner Art – keine Unterscheidungskraft – im Beschwerdeverfahren eingereichte Unterlagen zur Verkehrsdurchsetzung – Zurückverweisung an das DPMA
Sachaufklärungspflicht des FG; Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Mitteilung des Ergebnisses einer in einem anderen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme
(Unterlassene Protokollierung von Aussetzungsanträgen kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO – Antrag auf Tatbestandsberichtigung – Rechtliches Gehör – Vorgreiflichkeit im Vollstreckungsverfahren)