Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) betreffs die richterliche Mitteilung von Informationen aus einem laufenden Gerichtsverfahren an eine öffentliche Stelle – Abgrenzung zwischen rechtsprechender Gewalt und justizieller Verwaltungstätigkeit
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Möglichkeit der Erlangung fachgerichtlichen Rechtsschutzes (hier: gem § 116 StVollzG) – zudem kein schwerer Nachteil iSd § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG