(Keine Zwangsruhe im Einspruchsverfahren bei vorläufiger Steuerfestsetzung – Verfahrensruhe bei Bezugsverfahren vor dem EGMR – Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage – Keine grundsätzliche Bedeutung bei behaupteten Ermessensfehlern – Keine Verwerfungskompetenz des EGMR)
Keine nachträgliche Überprüfung bestandskräftiger unionsrechtswidriger Bescheide ohne vorherige Ausschöpfung des Rechtswegs – Inhalt einer Ruhensvereinbarung im Hinblick auf ein Musterverfahren – Rechtsinstitut der Bestandskraft