Vertragsarzt – Zulassung für zwei Fachgebiete (hier: Frauenheilkunde und Anästhesiologie) begründet insgesamt nur einen Versorgungsauftrag – Verzicht auf Zulassung für eines der Fachgebiete erfasst den vollen Versorgungsauftrag – Ende der Zulassung als Vertragsarzt insgesamt
Vertragsärztliche Versorgung – Zulassung für zwei Fachgebiete – Verzicht auf eine Fachgebietszulassung zugunsten einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungzentrum – Beendigung der Vertragsarztzulassung – keine Ausschreibung des Vertragsarztsitzes